Katholische Hochschulgemeinde Kassel

Die Satzung der Kath. Hochschulgemeinde Kassel:

Präambel


1) Die Katholische Hochschulgemeinde Kassel (KHG) ist offen für alle, die ihr angehören wollen. Sie spricht insbesondere Menschen an den Hochschulen Kassels an. Sie betrachtet sich als Teil des Bistums Fulda und dadurch zur Weltkirche zugehörig. Die Satzung beschreibt die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Lebens der KHG.
2) Unsere Gemeinde hat als Fundament den christlichen Glauben und das gemeinsame Hören des Wortes Gottes. Damit sind die christlichen Werte unser Fundament unseres Zusammenlebens. Dadurch verpflichten wir uns zu einem vorurteilsfreien und toleranten Austausch in unserer diversen Gemeinschaft. Mit dieser Einstellung wollen wir eine offene und lebendige Gemeinschaft bilden, die alle Menschen mit ihren Kulturen und Religionen willkommen heißen. Dabei ist eine gemeinschaftliche und vertrauensvolle Atmosphäre wichtig, in der sich gegenseitig bei der persönlichen und kreativen Entfaltung unterstützt wird.


Art. 1
Das hauptamtliche, pastorale Team


1) Das hauptamtliche, pastorale Team gestaltet gemeinsam mit dem Gemeinderat (GR) sowie den Gemeindemitgliedern den pastoralen Ort „Katholische Hochschulgemeinde.“ Dies beinhaltet unter anderem die gegenseitige Unterstützung bei inhaltlichen und organisatorischen Fragen des Gemeindelebens. Des Weiteren ist das hauptamtliche, pastorale Team seelsorglich tätig.
2) Der:die hauptamtliche, pastorale Hochschulgemeindeleiter:in trägt die finanzielle Verantwortung. Größeren Ausgaben/ Investitionen, die nicht die Instandhaltung der Räume betreffen, sollten mit dem Gemeinderat besprochen und dieser dazu angehört werden. Darüber hinaus informiert das hauptamtliche, pastorale Team den GR regelmäßig über die aktuellen Belange der KHG.
3) Bei der Besetzung von Stellen des hauptamtlichen, pastoralen Teams bittet die Hochschulgemeindeleitung oder kommissarische Leitung den GR im Vorfeld um ein Anforderungsprofil, um der Situation vor Ort und den besonderen Bedürfnissen der Studierenden sowie der Gemeinde gerecht zu werden. Dieses Schriftstück soll in den Bewerbungsprozess eingebracht werden.


Art. 2
Gemeindevollversammlung (GVV)


1) Die GVV ist oberstes Beschlussorgan der KHG und kann sich von daher mit allen Angelegenheiten der KHG befassen. An der GVV nehmen der GR, das hauptamtliche, pastorale Team, Vertreter:innen der jeweiligen Arbeitskreise sowie Gemeindemitglieder teil.
2) Die GVV hat unter anderem folgende Aufträge:

  • a) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des GRs einschließlich der Arbeitskreise (AK)
  • b) Die inhaltliche und finanzielle Entlastung des GRs
  • c) Die Wahl des GRs
  • d) Mögliche Satzungsänderungen

3) Zur GVV muss ordentlich mindestens einmal im Semester eingeladen werden, d.h. die GVV ist vom GR mindestens drei Wochen vor Sitzungstermin über die üblichen Kommunikationswege mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung (TO) und durch öffentliche Ankündigungen einzuberufen.
4) Der GR ist für die ordnungsgemäße Durchführung der GVV verantwortlich und hat deren Leitung inne. Außerdem führt der GR das Protokoll, das zu jeder GVV geschrieben werden und der Gemeinde im Nachgang zugänglich gemacht werden muss. Das Protokoll muss innerhalb von acht Wochen veröffentlicht werden. Gegen das Protokoll kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden.
5) Jedes Gemeindemitglied hat Rederecht und kann außerdem Anträge auf die Tagesordnung (TO) setzen. Die TO wird zu Beginn der GVV final festgesetzt und kann somit von allen Gemeindemitgliedern ergänzt und verändert werden.
6) Jede ordentlich einberufene GVV ist beschlussfähig.
7) Eine außerordentliche GVV kann einberufen werden,

  • a) wenn mindestens ¼ der Gemeindemitglieder, die bei der letzten GVV anwesend waren, schriftlich Antrag stellen oder
  • b) wenn mindestens ⅔ der Mitglieder des GR schriftlich Antrag stellen.

8) Eine außerordentliche GVV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gemeindemitglieder anwesend sind. Berechnungsgrundlage sind die abgegebenen Stimmen der letzten ordentlichen GVV.
9) Stimmberechtigt sind alle Anwesenden, die sich der KHG zugehörig fühlen, aktiv an den Veranstaltungen der KHG teilgenommen haben und dem Selbstverständnis der Präambel zustimmen.
10) Die GVV kann mit einer ⅔-Mehrheit die Satzung ändern. Jeder Änderungsvorschlag der Satzung muss im genauen Wortlaut auf der TO angekündigt werden. Zu sonstigen Beschlüssen reicht die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen sind zur zustimmenden Kenntnisnahme in Fulda vorzulegen.
11) Die Wahl des GR:

  • a) Vor Neuwahl des GRs wird der alte GR durch die GVV entlastet. Vor der formalen Abstimmung bezüglich der Entlastung sollen dem scheidenden GR Rückmeldungen zu seiner Arbeit im zurückliegenden Semester gegeben werden, um ein aktuelles Stimmungsbild für die Arbeit des neuen GR zu erhalten.
  • b) Die Wahl erfolgt frei und geheim. Jede Stimme ist gleichberechtigt. Die Wahl findet schriftlich statt. In Ausnahmefällen kann sie online stattfinden, wenn eine Präsenzveranstaltung nicht möglich ist.
  • c) Der GR wird zwei Mal pro Jahr versetzt jeweils zum Sommer- und zum Wintersemester gewählt. Jedes gewählte Gemeinderatsmitglied ist für ein Jahr im Amt.
  • d) Jedes Gemeindemitglied, das aktiv am Gemeindeleben teilnimmt und das nicht dem Wahlausschuss oder den Hauptamtlichen angehört, kann für die Wahl zum GR kandidieren. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.
  • e) In der GVV wird eine Liste mit allen Kandidierenden erstellt. Die Kandidierenden können sich selbst vorschlagen oder durch andere Gemeindemitglieder vorgeschlagen werden. Eine Wahl ist auch in Abwesenheit möglich. Die Kandidatur muss dann jedoch vorher schriftlich erklärt werden.
  • f) Der GR schlägt einen Wahlausschuss aus zwei Personen vor, die von der GVV mit einfacher Mehrheit akzeptiert werden müssen. Diese zwei Personen dürfen nicht für eines der zu besetzenden Ämter kandidieren, müssen aber nicht der KHG angehören.
  • g) Die Wahlergebnisse werden im Protokoll festgehalten und veröffentlicht.
  • h) Jedes Gemeindemitglied hat so viele Stimmen, wie es zu besetzende Sitze im GR gibt. Stimmen können nicht kumuliert oder übertragen werden. Gleichzeitig müssen jedoch nicht alle Stimmen vergeben werden. Leere und inkorrekt ausgefüllte Wahlzettel sind ungültig.
  • i) Gewählt sind diejenigen Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, sofern mindestens ⅓ aller wahlberechtigten Personen für diese abgestimmt haben.
  • j) Stehen zu wenige oder genauso viele Kandidierende zur Verfügung, wie Sitze zu besetzen sind, wird trotzdem über jede:n Kandidierende:n abgestimmt. Gewählt sind diejenigen, für die mind. die Hälfte der Stimmberechtigten gestimmt haben.
  • k) Die gewählten Mitglieder werden von der GVV jeweils für ein Jahr gewählt (versetzt gewählt/ bei 10 Pers. 5 im SS und 5 im WS), diese legt auch die Anzahl der zu wählenden Sitze fest. (abhängig von Anzahl der engagierten Mitglieder im Semester/ damit nicht immer neu die Satzung verändert werden muss) mindestens 4/5 sollen Studierende und nichtstudierende Hochschulangehörige sein.

Art. 3
Gemeinderat (GR)


1) Der GR ist beschlussfassendes Gremium für inhaltliche und organisatorische Fragen des Gemeindelebens. Er ist an die Beschlüsse der GVV im Rahmen des rechtlich Zulässigen gebunden.
2) Mitglied des GR sind die von der GVV gewählten Mitglieder und qua Amtes die hauptamtlichen, pastoralen Mitarbeiter:innen, letztere stimmen mit einer gemeinsamen Stimme ab.
3) Bei unvorhergesehenem Ausscheiden eines GR-Mitgliedes in der laufenden Wahlperiode wird die Position entsprechend dem Wahlergebnis der letzten GVV nachbesetzt, sofern sie/er der Nachberufung zustimmt.
4) Alle GR- Sitzungen sind im Sinne der Transparenz öffentlich. Nichtgewählte Gemeindemitglieder sowie Mitglieder des Mentorats an der Universität Kassel, der Evangelischen Studierenden Gemeinde Kassel (ESG) und der Kirchlichen Studierendenbegleitung der Evangelischen Theologie (KSB) sind zur Mitarbeit eingeladen. Gäste haben Rederecht und können Anträge in den GR einbringen.
5) Die gewählten Mitglieder des GR wählen in der konstituierenden Sitzung zwei Sprecher:innen. Diese leiten die GR-Sitzungen und bereiten diese zusammen mit einem:r hauptamtlichen, pastoralen Mitarbeiter:in vor. Die Sprecher:innen vertreten den GR und repräsentieren mit dem hauptamtlichen, pastoralen Team die KHG nach innen und außen.
6) Zudem wird das Verfahren der Schriftführung in der konstituierenden Sitzung festgelegt.
7) Der GR ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male durch erneute Einladung zu einer Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge dabei ausdrücklich hingewiesen worden ist. GR-Mitglieder melden sich bei Abwesenheit vor der Sitzung bei den Sprecher:innen ab.
8) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, treten sofort in Kraft, sind bindend und müssen im Protokoll sowie im Beschlussordner vermerkt werden. Vor dem Fassen eines Beschlusses sind alle Meinungen anzuhören und ein Konsens anzustreben.
9) In Ausnahmefällen kann der GR außerhalb der GR-Sitzungen Beschlüsse fassen, wenn mind. die Hälfte der gewählten Mitglieder schriftlich zustimmen. Die Inhalte solcher Beschlüsse müssen über den E-Mail-Verteiler des GR kommuniziert werden. Es muss ein Ergebnisprotokoll verfasst und auf der Homepage veröffentlicht werden.
10) GR-Sitzungen sollten während der Vorlesungszeit alle vier Wochen stattfinden. In der vorlesungsfreien Zeit finden die GR-Sitzungen nach Bedarf statt. Sitzungstermine sind durch die öffentlichen Organe der KHG mitzuteilen.
11) Die Einladung zur Sitzung geht eine Woche sowie eine Tagesordnung mind. drei Tage vor der Sitzung an die Mitglieder des GRs und wird auf der Homepage veröffentlicht.
12) Über jede Sitzung des GRs ist ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Das vorläufige Protokoll ist allen Teilnehmenden der Sitzung innerhalb von zwei Wochen zuzuschicken. Das Protokoll wird auf der nächsten GR-Sitzung endgültig verabschiedet. Das verabschiedete Protokoll wird ausgehängt und auf der Website veröffentlicht.
13) Zwischen den GVVen vertritt der GR die Interessen der KHG.
14) Der GR kann einzelne Personen mit besonderen Aufgaben und Verantwortungen inhaltlich sowie organisatorischer Art betrauen und Arbeitskreise einrichten, die für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit dem GR sorgen. Dazu sind einmal im Semester die AK-Sprecher:in sowie die mit Aufgaben betrauten Personen zu einer GRsitzung einzuladen. Bei diesen Austauschtreffen müssen die Rahmenbedingungen der Arbeit der AKs sowie der betrauten Personen mit dem GR abgesprochen werden. Ebenso können Anträge für finanzielle Ausgaben gestellt werden. Die Absprachen werden im Protokoll der GR-Sitzung festgehalten und ist für beide Seiten bindend.
15) Größere Ausgaben/ Investitionen, die nicht die Instandhaltung der Räume betreffen, werden im Gemeinderat besprochen.
16) Der GR berichtet auf der GVV über seine Tätigkeiten.


Art. 4
Arbeitskreise (AK)


1) AK werden vom Gemeinderat eingerichtet oder können von jedem Mitglied der Gemeinde nach Absprache mit dem GR gegründet werden. Die Mitarbeit in einem AK ist freiwillig und zeitlich unbegrenzt. Jedes interessierte Gemeindemitglied kann an den Treffen teilnehmen und sich themenbezogen und unmittelbar einbringen.
2) Jeder AK hat mind. eine:r Sprecher:in, an die:den sich Interessierte wenden können.
3) Es sollte ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen GR und AKs stattfinden. Dazu sind einmal im Semester die AK-Sprecher:in zu einer GRsitzung einzuladen.
4) Bei diesen Austauschtreffen müssen die Rahmenbedingungen der Arbeit der AKs, mit dem GR abgesprochen werden. Ebenso können Anträge für finanzielle Ausgaben gestellt werden. Die Absprachen werden im Protokoll der GR-Sitzung festgehalten und ist für beide Seiten bindend.
5) Über jede AK-Neugründung ist die ganze Gemeinde über die offiziellen Kommunikationsmittel der KHG Kassel zu informieren. Die AKs müssen die GVV am Ende eines jeden Semesters kurz über ihre Arbeit unterrichten.
6) Abgesehen von den Rahmenbedingungen organisiert sich der AK selbstständig. Sämtliche Veröffentlichungen der AKs im Namen der KHG sind durch den GR zu genehmigen. Wenn der AK dem Grundverständnis der Gemeinde zuwiderhandelt oder sich nicht an die Absprachen hält, kann der GR mit einer 2/3-Mehrheit den AK auflösen.
Diese, vom Bistum Fulda geprüfte Satzung, wurde von der Gemeindevollversammlung
am 19. Mai 2022 angenommen.
Die Satzung tritt mit zustimmender Kenntnisnahme vom Abteilungsleiter Jugend und junge Erwachsene Jugendpfarrer Alexander Best am 19. Mai 2022 in Kraft.


 

  • Katholische Kirche Kassel

     

    Evangelische Studierenden Gemeinde

     

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  • AKH

     

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    MISEREOR

     

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